Im § 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist unter anderem geregelt, dass an ÖPNV-Bussen, Straßenbahnen und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf.
Diese Vorschrift gilt auch für den Gegenverkehr.
In einem Rechtsstreit beim Oberlandesgericht Saarbrücken wurde kürzlich entschieden, dass der Schutzbereich der Haltestelle nicht nur die exakt markierte Haltestelle betreffe, sondern auch einige Meter vor und hinter der eigentlichen Haltestelle davon abgedeckt seien.
Deshalb der Tipp, fahren Sie grundsätzlich vorsichtig und langsam an einen an der Haltestelle stehenden Bus heran, damit ein- und aussteigende Fahrgäste nicht gefährdet werden.
Was der § 20 der StVO im Einzelnen besagt: |
- An ÖPNV-Linienbussen, Straßenbahnen und entsprechend gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten, darf - auch im Gegenverkehr - nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
- Wenn Fahrgäste ein- und aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen sogar nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
- Wenn ÖPNV-Busse/ Schulbusse sich Haltestellen nähern und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, dann dürfen sie überhaupt nicht überholt werden.
- ÖPNV-Linienbusse/ Schulbusse, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) und in entsprechendem Abstand passiert werden. Dabei ist eine Gefährdung von Fahrgästen auszuschließen. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Eine Behinderung der Fahrgäste ist zu vermeiden ggf. muss der Fahrzeugführer warten.
- Vorgeschrieben ist, dass ÖPNV-Linienbusse/ Schulbusse/ Bahnen das Abfahren von den Haltestellen ermöglicht werden muss. Zur Not müssen andere Fahrzeuge auch warten (keinesfalls erlaubt ist die Unsitte, an einem abfahrenden Schulbus noch schnell mal vorbeizufahren).